Das Arbeiten in der Selbstständigkeit klingt für viele verlockend. Allerdings sind damit auch viel Verantwortung und Risiko verbunden. Außerdem bleibt die Qual der Wahl: Welcher Tätigkeit möchte man in der Selbstständigkeit nachgehen? Vielleicht zählt man durch diese Wahl bereits nicht mehr als Gewerbetreibender. Nach dem Gesetz werden Freiberufler:innen wie Selbstständige behandelt. Trotzdem bringt die freiberufliche Arbeit einige Vorteile mit sich.
Was die Bezeichnung als Freiberufler:in besonders macht, an was für Bedingungen sie geknüpft ist und welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen, erklären wir dir hier.
Inhaltsverzeichnis:
- Was sind Freiberufler:innen?
- Welche Steuerpflicht haben Freiberufler:innen?
- Welche Versicherungen müssen Freiberufler:innen abschließen?
- Worin besteht der Unterschied zwischen Gewerbetreibenden und Freiberufler:innen?
- Welche Vorteile gibt es?
- Wie werde ich Freiberufler:in?
Was sind Freiberufler:innen?
Freiberufler:innen sind im allgemeinen Sinne Selbstständige, die eine berufliche Tätigkeit eigenverantwortlich und nicht im Angestelltenverhältnis ausüben. Dabei unterliegen sie nicht der Gewerbeordnung – für sie gilt eine Art „Sonderregel“.
Sie üben eine wissenschaftliche, künstlerische, unterrichtende, erzieherische oder schriftstellerische Tätigkeit aus, was ihn zu einem Dienstleister macht.
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Ob du als Freiberufler:in eingestuft wirst oder doch ein Gewerbe anmelden musst, entscheidet das Finanzamt im Einzelfall. Dabei beruft man sich in der Regel auf §18 EStG und §1 PartGG.
Dort wird wie folgt beschrieben:
„Die Freien Berufe haben im Allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber:innen und der Allgemeinheit zum Inhalt.“
Welche Berufsgruppen werden unter anderem als Freiberufler:innen gezählt?
- Ärzt:innen (z.B. Zahnärzt:innen, Tierärzt:innen, Heilpraktiker:innen, ...)
- Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, Patentanwält:innen, Wirtschaftsprüfer:innen, Steuerberater:innen, beratende Volks- und Betriebswirt:innen
- Ingenieur:innen, Architekt:innen, Handelschemiker:innen, Lotsen und Lotsinnen, hauptberufliche Sachverständige
- Journalist:innen, Dolmetscher:innen, Übersetzer:innen und ähnliche Berufe sowie Wissenschaftler:innen, Künstler:innen, Schriftsteller:innen, Lehrer:innen und Erzieher:innen
Die Liste umfasst nur einen Auszug der freien Berufe und ist nicht abschließend. In den letzten Jahren ist eine Reihe neuer Berufe, wie zum Beispiel Designer:in, Musiker:in oder auch Web-Designer:in zum Katalog hinzugekommen, die ebenfalls den Status der Freiberufler:innen erhalten können.
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Eine Besonderheit ist auch, dass es einige freie Berufe gibt, die keine spezielle Ausbildung und/oder Studienabschlüsse voraussetzen. Beispielsweise benötigen Ärzt:innen, Notar:innen oder Anwält:innen einen nachweisbaren Abschluss in ihrem Fachgebiet. Andere freie Berufe aber – wie beispielsweise die Berufsgruppen der Übersetzer:innen, Journalist:innen oder Bildberichterstatter:innen – gelten in Deutschland nicht als geschützt und können deshalb grundsätzlich von jedem ohne entsprechenden Abschluss ausgeübt werden.
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Welche Steuerpflicht haben Freiberufler:innen?
Ein wichtiger Punkt, warum viele sich für den Weg als Freiberufler:in entscheiden, ist, dass diese keine Gewerbesteuer zahlen müssen. Die Einkommensteuer musst du aber auf jeden Fall trotzdem zahlen. Die Höhe der Einkommenssteuer entscheidet sich nach deinem Einkommen aus deiner Tätigkeit.
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Solltest du die aktuelle Einkommensgrenze überschreiten und nicht mehr unter die Kleinunternehmerregelung fallen, bist du umsatzsteuerpflichtig und musst deinen Kund:innen auch die Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Hierbei ist der Regelsteuersatz 19 Prozent. Bei wenigen freiberuflichen Tätigkeiten gilt auch der ermäßigte Steuersatz von 7%.
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Als Freiberufler:in hat man einen geringeren bürokratischen Aufwand als Gewerbetreibende.
Welche Versicherungen müssen Freiberufler:innen abschließen?
Selbstständige sind im Gegensatz zu Arbeitnehmer:innen nicht in der Sozialversicherung geschützt.
Es existiert aber bei manchen Freiberufler:innen die gesetzliche Pflicht, in die Rentenkasse einzuzahlen. Dazu zählen unter anderem folgende freie Berufe:
- Lehrer:innen
- Trainer:innen
- Hebammen
- Pflegedienste
Bei diesen und einigen weiteren besteht eine Rentenversicherungspflicht, da diese Berufe schutzbedürftig sind.
Natürlich kannst du alternativ auch freiwillig in die gesetzliche Rentenkasse einzahlen. Als Alternative dazu ist es auch möglich, eine private Altersvorsorge aufzubauen.
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Worin besteht der Unterschied zwischen Gewerbetreibenden und Freiberufler:innen?
Gewerbetreibende arbeiten wie Freiberufler:innen selbstständig, üben aber keinen Beruf aus, der unter die Kategorie der Katalogberufe fällt.
Oftmals ist eine genaue Abgrenzung von Gewerbetreibenden und Freiberufler:innen nicht eindeutig möglich. Im Allgemeinen ist ein Gewerbetreibender selbstständig tätig, fällt aber mit seinem ausgeübten Gewerbe nicht unter den Katalog der freien Berufe.
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Einige Fragen können dabei helfen, festzulegen, ob man durch die ausgeübte selbstständige Tätigkeit unter die Bezeichnung Freiberufler:in fällt:
- Hast du einen Katalogberuf (Heilberufe, Kulturelle Berufe, Rechts-/Steuer-/Wirtschaftsberatende Berufe, Naturwissenschaftliche/technische Berufe)?
- Erbringst du geistige, schöpferische oder ideelle Leistungen?
- Können sich deine Kund:innen frei für deine Leistung entscheiden?
- Triffst du fachliche Entscheidungen frei und unabhängig?
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Bei Grenzfällen kannst du dich an das Institut für freie Berufe wenden, wo man eine komplette Auflistung von ähnlichen freien Berufen findet – beispielsweise Werbetexter:innen oder Visagist:innen.
Die Begriffe Freelancer:in und Freiberufler:in werden oft als Synonym verwendet – aber: Die beiden Bezeichnungen sollte man niemals verwechseln. Im Gegensatz zu Freiberufler:innen, die selbstständig arbeiten, sind Freelancer:innen in einem Unternehmen tätig.
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Welche Vorteile gibt es?
Der Status als Freiberufler:in ist mit einigen Vorteilen verbunden. Weshalb es nicht ungewöhnlich ist, dass Rechtsstreitigkeiten entstehen, weil Personen nicht als Freiberufler:in anerkannt werden.
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- Sie müssen unter anderem das Gewerbe nicht anmelden und somit auch keine Gewerbesteuer zahlen.
- Damit einher geht auch, dass keine Pflicht zur Anmeldung ins Handelsregister besteht. Zudem ist die doppelte Buchführung für sie nicht verpflichtend – eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung zum Jahresende reicht in diesem Fall aus.
- Sie profitieren von einer freien Zeiteinteilung – sie sind quasi nur an wenige Vorgaben wie Termine von Kund:innen oder Abgabefristen gebunden.
- Außerdem ist die IHK-Mitgliedschaft für Freiberufler:innen nicht verpflichtend. Dementsprechend entfallen hier Mitgliedsbeiträge.
- Die Unternehmensgründung ist für außerdem ohne Startkapital möglich.
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Diese Vorteile zeigen, dass eine Tätigkeit als Freiberufler:in für dich nicht nur weniger bürokratischen Aufwand und damit einhergehend weniger Zeitaufwand bedeuten, sondern du auch von einigen steuerlichen Vorteilen profitierst, die nicht außer Acht gelassen werden sollten.
Lesetipp: Welche Rechtsformen es eigentlich alles gibt und welche Vorteile diese haben, kannst du hier nachlesen.
Wie werde ich Freiberufler:in?
Sich als Freiberufler:in beim Finanzamt anerkennen zu lassen ist, erfreulicherweise, recht einfach.
In den nächsten Schritten zeigen wir dir, wie das geht und was du beachten musst.
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Als Freiberufler:in gilt es einige Schritte einzuhalten, um vom Finanzamt anerkannt zu werden.
Schritt 1:
- Zuerst solltest du prüfen, ob dir der Status „Freiberufler:in“ überhaupt zusteht. Denn erst wenn klar ist, dass dir dieser Status allgemein anerkannt werden könnte, lohnt es sich, weitere Schritte zu gehen.
Schritt 2:
- Im nächsten Schritt solltest du an dein zuständiges Finanzamt ein formloses Schreiben senden. Dieses Schreiben sollte folgende wichtige Daten enthalten: deinen Namen und deine Kontaktdaten; die Tätigkeit, die du ausüben möchtest und die Bitte um die Vergabe einer Steuernummer.
Schritt 3:
- Nun ist es an der Zeit, deine fachliche Eignung zu belegen. Laut PartGG §1 Abs. 2 basiert eine freiberufliche Tätigkeit auf einer „besonderen beruflichen Qualifikation oder schöpferischen Begabung“, die du natürlich belegen musst.
- Das Finanzamt fordert von dir Unterlagen wie z.B. Zertifikate, Abschlusszeugnisse und Diplome, die deine Eignung belegen können.
- Am besten sendest du diese Unterlagen direkt mit deinem formlosen Schreiben mit. Das spart dir ein wenig Zeit.
Schritt 4
- Post vom Finanzamt wirkt im ersten Moment immer erstmal abschreckend. In diesem Fall ist es aber ein Grund zur Freude: Wenn du von deinem zuständigen Finanzamt den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung erhalten hast, wurde dein Status als Freiberufler:in anerkannt.
- Dieser Fragebogen muss vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt an das Finanzamt zurückgesendet werden, damit dir deine Steuernummer ausgestellt werden kann. Solltest du damit große Probleme haben, empfehlen wir dir, den Bogen gemeinsam mit einem/einer Steuerberater:in auszufüllen.
Schritt 5:
- Jetzt heißt es nur noch warten auf die Steuernummer.
- Wenn du noch keine Steuernummer erhalten hast, spricht nichts dagegen, deinem Beruf nachzugehen und bereits Rechnungen zu schreiben. Dabei musst du aber vermerken, dass du deine Steuernummer beantragt hast und diese nachreichst.
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Übrigens: Den Gang zum Notar, den Eintrag ins Handelsregister und die Gewerbeanmeldung kannst du dir mit deinem Schritt in die Selbstständigkeit als Freiberufler:in guten Gewissens sparen.
Fazit
Der Status als Freiberufler:in hat also viele Vorteile, weshalb es sich lohnt, erst einmal zu prüfen, ob es dir nicht möglich ist, von diesen Vorteilen zu profitieren.
Als Freiberufler:in bist du dein eigener Chef und kannst dir deine Zeit (fast) komplett selbst einteilen. Trotzdem gibt es einige Dinge zu beachten. Vor allem die Steuerpflicht und die notwendigen Versicherungen sollten nicht vergessen werden.
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