Seit Mitte Februar gibt es die Zuschüsse aus der Überbrückungshilfe III für Unternehmen. Wie funktioniert das Ganze und welche Neuerungen gibt es seit April?
Die Bundesregierung hat mit der Überbrückungshilfe III Mitte Februar bereits das sechste Zuschussprogramm seit Beginn der Coronakrise an den Start gebracht. Nach Soforthilfe, Überbrückungshilfe I und II sowie der November- und Dezemberhilfe gibt es damit aktuell ein Hilfsprogramm, das viel umfangreicher ausfällt als seine Vorgänger und auch langfristiger angelegt ist.
Das Wichtigste zuerst: Die Überbrückungshilfe III verspricht Zuschüsse für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis 750 Millionen Euro, die aufgrund der Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind und vor dem 30. Oktober 2020 gegründet wurden. Dabei macht es keinen Unterschied, ob man von staatlich angeordneten Schließungen betroffen ist oder nicht.
Die Zuschüsse können nach derzeitigem Stand bis zum 31. August und rückwirkend für den Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 beantragt werden. Der Förderzeitraum wird aber voraussichtlich noch bis mindestens Ende des Jahres verlängert. Das haben die Bundesminister Peter Altmaier (Wirtschaft, CDU) und Olaf Scholz (Finanzen, SPD) Anfang April in Aussicht gestellt.
Inhaltsverzeichnis:
- Umsatzeinbruch als Faktor für die Zuschusshöhe
- Zuschüsse zu Digitalisierungsinvestitionen und Eigenkapital
- Exkurs: Förderung für die digitale Transformation über "go-digital"
- Die Neustarthilfe: Das Hilfsprogramm speziell für Solo-Selbstständige
Der Umsatzeinbruch ist entscheidend für die Höhe der Zuschüsse
Wie viel Überbrückungshilfe man erhält, hängt von der Höhe des Umsatzeinbruchs ab, den man in einem Monat des Förderzeitraums im Vergleich zum jeweiligen Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten hat. Unternehmen können pro Monat einen Zuschuss von bis zu 1,5 Millionen Euro erhalten. Konkret berechnet sich die Höhe der Zuschüsse nach diesen Regeln:
- 30 bis 50 Prozent Umsatzeinbruch: bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten werden erstattet
- 50 bis 70 Prozent Umsatzeinbruch: bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten werden erstattet
- mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch: bis zu 100 Prozent der förderfähigen Fixkosten werden erstattet
Gefördert werden mit den Zuschüssen die betrieblichen Fixkosten. Die Bundesregierung hat förderfähige Kosten in einer ausführlichen Liste aufgeführt. Darunter fallen etwa betriebliche Mieten sowie Versicherungen, Abschreibungen für saisonale Ware, Investitionen in Software, Hygienemaßnahmen und auch Werbungs- und Marketingausgaben.
Es gibt auch Zuschüsse zu Digitalisierungsinvestitionen und Eigenkapital
Wer förderberechtigt ist und Betriebskosten aus der Überbrückungshilfe III erstattet bekommt, hat auch die Möglichkeit, einmalig bis zu 20.000 Euro für Investitionen in die Digitalisierung zu erhalten. Dieser Digitalisierungszuschuss kann ausdrücklich genutzt werden, um sich Kosten für den Aufbau oder die Erweiterung eines Onlineshops oder Registrierungskosten für große Plattformen wie Amazon erstatten zu lassen.
Lesetipp: Einen Leitfaden für Händler:innen, um ein Ladengeschäft online zu bringen, findest du hier.
Das dürfte etwa für Gastronom:innen oder stationäre Einzelhändler:innen spannend sein, die während der Pandemie in den Aufbau von digitalen Vertriebswegen investiert haben oder noch investieren wollen. Denn Investitionen können berücksichtigt werden, wenn sie im Zeitraum von März 2020 bis Ende Juni 2021 getätigt wurden – es ist also noch etwas Zeit für die Investitionen.
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Exkurs: Förderung für die digitale Transformation über "go-digital"
Möchtest du dein Unternehmen und Geschäftsprozesse digitalisieren, kann dir auch die Förderung „go-digital“ des BMWi finanziell weiterhelfen. Dieses Programm unterstützt kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie Handwerksbetriebe. Kern des Programms sind folgende drei Module:
- IT Sicherheit (Ziel: Wirtschaftlichen Schäden und Risiken durch Cyberkriminalität vermeiden bzw. minimieren; grundlegende erforderliche IT-Sicherheitsmaßnahmen selbstständig betreiben)
- Digitale Markterschließung (Ziel: Vermarktungsunterstützung, Erschließung neuer Märkte und Kundengruppen, zum Beispiel durch den Verkauf über einen Onlineshop)
- Digitale Geschäftsprozesse (Ziel: möglichst durchgängige Digitalisierung von Arbeitsabläufen im Unternehmen)
KMU können bedingt durch die Corona-Pandemie außerdem finanzielle Unterstützung beantragen, um Homeoffice-Arbeitsplätze schaffen.
Was wird gefördert?
- bis zu 50 % der Beratungsleistungen durch ein vom BMWi autorisiertes Beratungsunternehmen
- bis zu 20 Beratertage im Hauptmodel (mindestens 51% des Beratungsvolumens)
- mindestens 2 Beratertage für IT Sicherheit
- maximaler Beratertagesatz von 1.100 Euro
- maximal 30 Tage in einem Zeitraum von einem halben Jahr
Bis wann läuft die Förderung?
Das Programm läuft bis zum 31.12.2021, Neu- bzw. Nachautorisierung werden zum 1. Juni 2021 eingestellt.
Voraussetzungen der zu fördernden Unternehmen:
- Gewerbliche Unternehmen einschließlich Handwerksunternehmen mit technologischem Potenzial mit
- weniger als 100 beschäftigten Mitarbeitern
- einem Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme des Vorjahres von höchstens 20 Millionen Euro
- einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland
- einer Förderfähigkeit nach der De-minimis-Verordnung
Welche Unterlagen müssen zur Prüfung vorliegen?
Beratervertrag mit Vorhabensbeschreibung, De-minimis-Bescheinigung, KMU-Erklärung, Handelsregisterauszug vom begünstigten Unternehmen, ggf. Drittleisterformular mit Angebot, Antrag auf Gewährung einer Bundeszuwendung
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Seit April gibt es außerdem einen neuen Eigenkapitalzuschuss. Unternehmen, die im Förderzeitraum in mindestens drei Monaten einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent erlitten haben, können diesen beantragen und erhalten. So sollen Unternehmen zusätzlich unterstützt werden, die besonders stark von der Krise betroffen sind und finanzielle Rücklagen aufbrauchen mussten.
Voraussetzung ist, dass man überhaupt die reguläre Überbrückungshilfe III erhält. Denn der Eigenkapitalzuschuss ist gestaffelt und orientiert sich am monatlichen Förderbetrag, den man aus der Überbrückungshilfe bezieht. Ab dem dritten Monat mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent erhält man 25 Prozent des Betrags, den man im Rahmen der Fixkostenerstattung bekommt (der Digitalisierungszuschuss fließt nicht mit in die Rechnung ein). Im vierten Monat erhöht sich der Zuschuss auf 35 Prozent, ab dem fünften Monat sogar auf 40 Prozent der regulären monatlichen Überbrückungshilfe.
Die Neustarthilfe: Das Hilfsprogramm speziell für Solo-Selbstständige
Seit Beginn der Pandemie sorgten die ersten Zuschussprogramme vor allem unter den Solo-Selbstständigen für Unmut. Denn die Soforthilfe und die ersten beiden Überbrückungshilfen bezuschussten ausschließlich betriebliche Fixkosten. Die fallen bei den meisten Selbstständigen aber nur sehr gering aus. Da man die frühen Zuschüsse nicht einfach auch als Entschädigung für den Umsatzausfall und damit auch für Lebenshaltungskosten nutzen konnte, fielen viele Selbstständige durch das Hilfsraster und mussten auf die Grundsicherung durch ALG II zurückgreifen.
Die Überbrückungshilfe III sorgt hier zumindest für eine kleine Verbesserung. Solo-Selbstständige können nämlich die Neustarthilfe beantragen, die zwar innerhalb der Überbrückungshilfe angesiedelt ist, aber eher ein eigenes Zuschussprogramm darstellt. Der Clou ist, dass die Bundesregierung hier zum ersten Mal keine Vorgaben über den Verwendungszweck der Zuschüsse macht und auch keine Nachweise über die Verwendung verlangt. Selbstständige können die Neustarthilfe also auch für private Kosten nutzen.
Antragsberechtigt für die Neustarthilfe sind ausschließlich Solo-Selbstständige, die mehr als 51 Prozent ihres Einkommens durch eine selbstständige Tätigkeit erwirtschaften, die sie vor dem 1. Mai 2020 aufgenommen haben. Im Förderzeitraum von Januar bis Juni 2021 müssen sie mindestens 60 Prozent Umsatzeinbruch im Vergleich zu einem sechsmonatigen Referenzumsatz 2019 erlitten haben, um förderberechtigt zu sein.
Solo-Selbstständige, die höhere betriebliche Fixkosten haben, können aber auch die reguläre Überbrückungshilfe III beantragen. Diese steht allen Unternehmen offen, während sich die Neustarthilfe explizit nur an Selbstständige richtet.
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Bis zu 7.500 Euro für Selbstständige – in Berlin soll es noch mehr geben
Die Neustarthilfe ist formal eine Betriebskostenpauschale. Selbstständige können sich dadurch einmalig 50 Prozent ihres Referenzumsatzes (Monatlicher Durchschnittsumsatz 2019 x 6) erstatten lassen – maximal aber 7.500 Euro. Allerdings nur, wenn sie vorher noch keine Zuschüsse zu Fixkosten aus der Überbrückungshilfe III erhalten haben.
Eine Selbstständige mit einem Jahresumsatz 2019 von 30.000 Euro würde also den Maximalbetrag von 7.500 erhalten. Das berechnet sich so: (Monatlicher Durchschnittsumsatz 2019 (2.500 Euro) x 6 = 15.000 Euro) / 2 = 7.500 Euro. Bei einem Jahresumsatz 2019 von 20.000 Euro erhält man 5.000 Euro, bei 40.000 Euro Jahresumsatz aber auch nur 7.500 Euro, da dies die Obergrenze ist.
Zwar stellt die Neustarthilfe eine Verbesserung für die Selbstständigen dar, doch Verbände bemängeln, dass der Zuschuss zu gering ist. Schließlich werden die maximal 7.500 Euro nicht monatlich ausgezahlt, sondern nur einmalig für den Zeitraum Januar bis Juni 2021.
Um Selbstständige mehr zu unterstützen, hat das Bundesland Berlin angekündigt, ab Mai nicht nur 50 Prozent des Referenzumsatzes 2019 als Neustarthilfe zu gewähren, sondern 75 Prozent. Die Differenz zwischen Bundesförderung und Landesprogramm soll dann aus Landesmitteln beglichen werden. Bisher gibt es allerdings noch nicht die Möglichkeit diese Förderung zu beantragen. Und nach den derzeit bekannten Plänen wird auch nicht der Maximalfördersatz angehoben – dieser liegt auch in Berlin weiterhin bei 7.500 Euro. Dadurch würden nur diejenigen Selbstständigen von der Erhöhung profitieren, die die Obergrenze nicht sowieso schon erreicht haben.
Nur Selbstständige können den Antrag ohne prüfende Dritte stellen
Die Antragstellung für Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe erfolgt immer über das zentrale Antragsportal der Bundesregierung. Hier findet man auch viele nützliche Information, wie etwa die sehr ausführlichen FAQ zu allen Zuschussprogrammen, in denen im Detail zahlreiche Fragen beantwortet, Beispiele geliefert und Sonderfälle besprochen werden.
Wichtig ist, dass der Antrag für die Überbrückungshilfe III zusammen mit sogenannten prüfenden Dritten (Steuerberater:in, Wirtschaftsprüfer:in, o. Ä.) bearbeitet werden muss. Nur die prüfenden Dritten können den Antrag an die zuständigen Behörden vermitteln. Die Kosten für die prüfenden Dritten kann man zwar als förderfähige Fixkosten im Antrag auch geltend machen, allerdings erfolgt hier nur eine anteilige Erstattung.
Nur Solo-Selbstständige können sich dafür entscheiden, den Antrag für die Neustarthilfe selbst und direkt einzureichen. Zwar können sie prüfende Dritte herbeiziehen, doch anders als bei der Überbrückungshilfe III besteht hierfür keine Pflicht.
Rückzahlungen können fällig werden
Um Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe zu beantragen, muss der erwartete Umsatzeinbruch in der ersten Hälfte von 2021 im Vorfeld kalkuliert werden. Diese Schätzung lässt natürlich Raum für nachträglichen Änderungsbedarf. Denn es kann passieren, dass der Umsatzeinbruch mit dem man gerechnet hat, nicht eintrifft oder dass er sogar noch höher ist als gedacht. In beiden Fällen soll nach Ende der Förderung korrekt abgerechnet werden.
Bei der Überbrückungshilfe III wird nach Ende des Förderzeitraums eine Endabrechnung mit den prüfenden Dritten erstellt, Solo-Selbstständige können diese in Selbstprüfung erstellen. Wenn sich dabei herausstellt, dass eine Überförderung stattgefunden hat, müssen die Zuschüsse anteilig zurückgezahlt werden. Gleichzeitig wird die Hilfe aber auch nachträglich aufgestockt, wenn sich herausstellt, dass einem Unternehmen eigentlich mehr Förderung zugestanden hat.
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