Im ersten Teil der Serie “Was ist bei der Eröffnung eines Onlineshops in rechtlicher Hinsicht zu beachten” standen die Bedeutung eines rechtssicheren Impressums und einer gesetzeskonformen Datenschutzerklärung im Mittelpunkt.
Im zweiten Teil widmet sich Rechtsanwalt Max-Lion Keller von der IT-Recht Kanzlei München nun den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), dem Widerrufsrecht und der Widerrufsbelehrung.
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1. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1.1. Was sind AGB?
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) definiert AGB in seinem § 305 Abs. 1 folgendermaßen:
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. […]
AGB sind – allgemein gesagt - der rechtliche Rahmen für Verträge. Sie dienen der Vereinfachung von Vertragsschlüssen und der Abwicklung der Verträge. Im Gegensatz zu individuell ausgehandelten Verträgen handelt es sich bei AGB um vom Verwender vorformulierte Vertragsbedingungen, die für eine Mehrzahl von Verträgen genutzt werden. Dabei sieht die Rechtsprechung die untere Grenze für die Annahme des Merkmals der “Mehrzahl” bei drei bis fünf Verwendungen.
1.2. Braucht jeder Onlineshop AGB?
Die Verwendung von AGB ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Grundsätzlich steht es daher jedem Shop-Betreiber frei, ob er in seinem Onlineshop AGB benutzen möchte oder nicht. Werden keine AGB verwendet, so gilt für die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien das Gesetz, im Regelfall das BGB.
Shop-Betreiber haben durch das Verwenden von AGB jedoch die Möglichkeit, die gesetzlichen Regelungen zu ihren Gunsten zu modifizieren. Du kannst per AGB beispielsweise einen Eigentumsvorbehalt vereinbaren, Zahlungsmodalitäten regeln oder die Gewährleistungsfristen bei Gebrauchtwaren verkürzen.
Achtung: Individuell ausgehandelte Verträge und Vertragsbedingungen haben aufgrund der Privatautonomie immer Vorrang vor AGB (§ 305b BGB). Sichere dem Kunden beispielsweise per E-Mail eine bestimmte Garantie zu, handelt es sich dabei grundsätzlich um eine Individualabrede, die eine abweichende AGB-Regelung verdrängt.
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1.3. AGB-Pflicht “durch die Hintertür”
Die Rechtsprechung hat in den letzten Jahren für Shop-Betreiber im B2C-Bereich allerdings quasi “durch die Hintertür” eine AGB-Pflicht eingeführt. Rechtlicher Hintergrund dessen ist folgender: Das BGB und das Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB) normieren für Vertragsschlüsse mit Verbrauchern im Fernabsatz bzw. im elektronischen Verkehr zahlreiche (vorvertragliche) Belehrungs- und Informationspflichten, denen man kaum sinnvollerweise ohne AGB nachkommen kann. Zu den Fernabsatzverträgen gehören nach § 312b Abs. 1 BGB Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, die
- zwischen einem Unternehmer und
- einem Verbraucher
- unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden.
“Fernkommunikationsmittel” sind hierbei Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können. Zu den Fernkommunikationsmitteln zählen unter anderem
- Telefon
- Briefe
- Kataloge
- Faxe.
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Shop-Betreiber, deren Waren- und Dienstleistungsangebot sich auch an Verbraucher richtet, sprich die im B2C-Bereich tätig sind, müssen demnach in aller Regel die Informationspflichten erfüllen. Zu den bereitzustellenden Informationen gehören:
- Informationen über die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen in dem für das Kommunikationsmittel und für die Waren und Dienstleistungen angemessenen Umfang
- die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss, und gegebenenfalls das Verfahren des Unternehmers zum Umgang mit Beschwerden
- das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für die Waren
- Informationen über das Zustandekommen des Vertrags
- Informationen darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist
- Informationen darüber, wie er Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann
- Informationen über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen.
Indirekt gibt es somit eine Pflicht, AGB zu verwenden, nämlich dann, wenn Shop-Betreiber (auch) an private Kunden verkaufen.
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1.4. Unzulässige Klauseln
Unzulässige AGB-Klauseln stellen nach aktueller Rechtslage grundsätzlich immer auch einen Wettbewerbsverstoß dar, der eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung nach sich ziehen kann.
Nachfolgend möchten wir dir eine erste Orientierungshilfe geben, welche – in Onlineshops häufig verwendeten - Klauseln ein hohes Abmahnrisiko aufweisen.
Zum Verständnis: Bei den nachfolgend dargestellten Klauseln handelt es sich um solche, die im B2C-Bereich eingesetzt wurden.
1.5. Rechtswahlklauseln in AGB
Häufig verwenden Unternehmer in ihren AGB-Rechtswahlklauseln, durch die sie bei Verträgen mit Verbrauchern aus dem In- und Ausland das ihnen bestens bekannte einheimische Recht als verbindlich für das Vertragsverhältnis (sog. Vertragsstatut) festlegen, oder sie wählen das Recht eines Staates als Vertragsstatut, das ihnen für das Vertragsverhältnis mit den Verbrauchern die aus ihrer Sicht günstigsten Vertragsbedingungen bietet.
Nach der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung der deutschen Gerichte sind Rechtswahlklauseln in AGB gegenüber Verbrauchern zwar grundsätzlich wirksam und zulässig. Sie können jedoch gemäß § 307 BGB unwirksam sein, wenn sie unklar formuliert sind. So hat der BGH (Urteil vom 19.7.2012, I ZR 40/11) folgende Klausel als rechtswidrig und daher unwirksam angesehen:
“Anwendbares Recht/Gerichtsstand:
Für alle im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung entstehenden Meinungsverschiedenheiten und Rechtsstreitigkeiten gilt ausschließlich niederländisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts”
Laut dem BGH benachteiligt diese Rechtswahl-Klausel die Verbraucher entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, weil sie nicht klar und verständlich ist. Daher sei die Klausel gemäß § 307 Absatz 1 BGB unwirksam.
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1.6. Pauschalierter Schadensersatz
Auch bei pauschalierten Schadensersatzansprüchen sollten Online-Händler Vorsicht walten lassen. Dazu folgendes Klausel-Beispiel:
“Erfolgt eine Annahmeverweigerung der Lieferung, ohne dass uns eine eindeutige Stornierung der Bestellung vorliegt, behalten wir uns das Recht vor, die uns entstandenen Versandkosten sowie eine Aufwandspauschale von 35,- Euro in Rechnung zu stellen. Bitte storniere deine Bestellung rechtzeitig. Eine Stornierung muss zwingend vor dem Versand der Ware erfolgen!”
Diese Klausel ist gleich aus mehreren Gründen angreifbar. Der wichtigste ist sicherlich der, dass derlei Klauseln gegenüber einem Verbraucher immer nur dann wirksam sind (gem. § 309 Nr. 5 BGB) , wenn dem anderen Vertragspartner der ausdrückliche Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden, oder wesentlich niedriger als die Pauschale. Auch schneidet die Klausel dem Verbraucher das Recht ab, die Annahme etwa wegen Mängel zu verweigern und sie sodann auf Kosten des Verkäufers zurückgehen zu lassen.
1.7. Rügepflicht des Verbrauchers
Unwirksam sind auch Klauseln, die die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen von einer vorherigen Rüge des Verbrauchers abhängig machen. Auch dazu ein Klausel-Beispiel:
“Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Händler können nur dann geltend gemacht werden, wenn der Mangel vorher gegenüber dem Hersteller erfolglos gerügt wurde.”
Diese Klausel ist unwirksam, da die gesetzlichen Mängelhaftungsansprüche der Verbraucher in grober Form unzulässig beschränkt werden, vgl. § 308 Nr. 8 b, aa BGB.
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1.8. Teillieferung
Auch eine Klausel, wonach Teillieferungen zulässig sind, ist unwirksam. Denn der Verkäufer ist gemäß § 266 BGB grundsätzlich nicht zur Erbringung von Teilleistungen berechtigt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine solche Bestimmung für den Kunden zumutbar ist und das Zumutbarkeitskriterium ausdrücklich genannt wird.
1.9. Ausschluss von Gewährleistung
Ein Dauerbrenner ist der Versuch, Gewährleistungsansprüche in AGB zu beschränken oder gar auszuschließen. Doch auch hier gibt es einiges zu beachten.
Zunächst sind für den Verbrauchsgüterkauf die §§ 475ff. BGB einschlägig. Verkauft ein Unternehmer an einen Verbraucher eine bewegliche Sache, ist eine Beschränkung der Mängelhaftung gemäß § 475 BGB ausgeschlossen. Lediglich die Verjährung der Haftung für gebrauchte Sachen kann gemäß § 475 BGB auf ein Jahr reduziert werden.
Für die Beschränkung von Mängelansprüchen gilt darüber hinaus § 309 Nr. 8 b) BGB.
Hier ist geregelt, dass eine Bestimmung in AGB über Lieferungen neu hergestellter Sachen unwirksam ist, die
- die Ansprüche gegen den Verkäufer wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausschließt, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig macht;
- die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern;
- die Verpflichtung des Verkäufer ausschließt oder beschränkt, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen;
- die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
- den Käufer für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als ein Jahr;
- die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verkäufer wegen eines Mangels auf weniger als ein Jahr beschränkt.
Daraus folgt: Liegt ein Verbrauchsgüterkauf (Unternehmer verkauft an Verbraucher bewegliche Sachen) vor, kann die zweijährige Verjährungsfrist für Mängel weder in AGB noch in Individualverträgen wirksam verkürzt werden. Bei gebrauchten Sachen kann die Verjährungsfrist gemäß §475 Abs. 2 BGB in AGB und in Individualverträgen unter bestimmten Voraussetzungen auf ein Jahr verkürzt werden.
Aus den genannten Gründen ist folgende Klausel in AGB unwirksam:
“Mit der Abgabe eines Gebotes erklärst du dich ausdrücklich damit einverstanden, auf die dir nach neuem EU-Recht gesetzlich zustehende Gewährleistung bei Gebrauchtwaren völlig zu verzichten. Rückgabe und Umtausch sind ausgeschlossen. Es wird keine Garantie für Schäden übernommen, welche durch unsachgemäße Handhabung oder Abstürze hervorgerufen wurden.”
1.10. Schriftformklauseln
Seit dem 24.02.2016 ist das neue “Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts” in Kraft und erfordert ab dem 01.10.2016 die Anpassung von AGB, die Schriftformklauseln enthalten. Hintergrund dessen ist eine Änderung des § 309 Nr. 13 BGB. Nunmehr darf die Ausübung eines Rechts (bspw. eine Kündigung) in AGB künftig lediglich von der Einhaltung der Textform abhängig gemacht werden. Das Erfordernis der Schriftform ist zukünftig nur noch für Verträge zugelassen, die der notariellen Beurkundung bedürfen. Das bedeutet: Die Geltendmachung eines Rechts darf künftig nicht von einer unterschriebenen Erklärung abhängig gemacht werden. Dazu verweisen wir gerne auf diesen Artikel.
1.11. Einbindung von AGB in den Onlineshop
Das Gesetz sieht in § 305 Abs. 2 BGB vor, dass AGB nur dann Vertragsbestandteil werden, wenn der Verwender
- die andere Vertragspartei ausdrücklich auf die AGB hinweist und
- der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen.
Konkret folgt daraus, dass der Hinweis auf die AGB so gestaltet sein muss, dass der Kunde diese selbst beim flüchtigen Lesen und bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit nicht übersehen kann. Es reicht dementsprechend nicht aus, den Hinweis nur “irgendwo” im Webshop zu platzieren. Insbesondere genügt es nicht für eine Einbeziehung der AGB, wenn diese nur nach einer längeren Recherche auf der Internetpräsenz des Shop-Betreibers auffindbar sind. Ein solcher versteckter oder unklarer Hinweis kann dazu führen, dass die AGB im Zweifel nicht einbezogen werden und dementsprechend die - für den Shop-Betreiber oft ungünstigeren - Regelungen des BGB gelten.
Eine Einbeziehung von AGB in den Vertrag erfordert dementsprechend einen ausdrücklichen Hinweis auf die AGB. Dieser muss in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Bestellformular gegeben werden und für den Kunden erkennbar zum Ausdruck bringen, wie er die AGB einsehen kann. Dabei sollten zur Vermeidung von Unklarheiten nur solche Begriffe verwendet werden, die ein Durchschnittsverbraucher als Hinweis auf verwendete AGB erwarten darf. In der Praxis haben sich etwa Formulierung wie “AGB”, “AGBs”, “Unsere AGB(s)”, “Es gelten unsere AGB” oder statt der Abkürzung “AGB” auch Begriffe wie “Allgemeine Geschäftsbedingungen” oder “Nutzungsbedingungen” durchgesetzt. Nicht ausreichend wären unter Berücksichtigung der vorgenannten Gesichtspunkte etwa Formulierungen wie “Rechtliches” oder “Info”, da hierunter nicht unbedingt die Verwendung von AGB zu erwarten ist.
Am sichersten für die Einbeziehung ist es, den Kunden vor Abschluss der Bestellung zwingend mit den AGB zu konfrontieren. Dies kann dadurch sichergestellt werden, dass dem Kunden vor der Bestellung die AGB auf jeden Fall angezeigt werden und die Kenntnisnahme auch zwingend bestätigt werden muss, bspw. per Checkbox. Eine weitere Möglichkeit ist, das Absenden der Bestellung davon abhängig zu machen, dass die AGB komplett durchgescrollt werden.
Weitere zwingende Anforderungen sind:
- Die AGB müssen sinnvoll gegliedert und sprachlich und inhaltlich klar sein
- Es dürfen keine Formulierungen verwendet werden, die nur ein Jurist versteht
- Das Layout muss ein Mindestmaß an Übersichtlichkeit aufweisen
- Das Lesen der AGB darf keine Lupe erfordern.
1.12. Was muss ich in meinen AGB alles regeln?
Es gibt nicht “die einen” passenden AGB für alle Onlineshops. AGB müssen vielmehr immer an das konkrete Geschäftsmodell des jeweiligen Shops angepasst sein. Es gibt jedoch einige Punkte, die dir auf dem Weg zu deinen passenden AGB als Orientierungshilfe dienen können.
Zunächst solltest du dich fragen, ob sich dein Angebot (auch) an private Käufer richtet. Denn wie bereits dargestellt, treffen den Shop-Betreiber im B2C-Bereich zahlreiche Informations- und Belehrungspflichten, denen er (teilweise) durch AGB nachkommen kann. In den AGB eines Onlineshops, dessen Produkte sich auch an private Käufer richten, sollten daher u.a. folgende Punkte geregelt werden:
- Zustandekommen des Vertrags: Informationen über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen
- Speichern des Vertragstexts: Informationen darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist
- Eingabefehler berichtigen: Informationen darüber, wie der Kunde mit den zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann
- Informationen über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen
Dabei solltest du jedoch beachten: Die Informationspflichten im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs sind so zahlreich und so komplex, dass es nicht spezialisierten Personen kaum gelingen kann, ihnen durch AGB nachzukommen. Du solltest zudem in keinem Fall fremde AGB übernehmen oder kopieren. Denn erstens passen die kopierten AGB in den meisten Fällen nicht zu dem Konzept deines Onlineshops und zweitens bieten kopierte AGB nicht die Gewähr ihrer rechtlichen Richtigkeit. Zudem kann hierin auch eine Verletzung von fremden Urheberrechten liegen.
Grundsätzlich – also sowohl im B2C- als auch im B2B-Bereich - sollten AGB zudem mindestens folgende Regelungen enthalten:
- Geltungsbereich
- Vertragsschluss
- Zahlungsbedingungen
- Lieferbedingungen
- Gewährleistung
- Ggf. Garantien
- Eigentumsvorbehalt
- Anwendbares Recht
- Gerichtsstand
Richtet sich dein Verkaufsangebot (auch) an private Käufer, solltest du bei der Formulierung von AGB-Klauseln mit Abmahnrisiko meiden, bzw. (wenigstens) diese von einem spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen lassen.
1.13. Empfehlung der IT-Recht Kanzlei
Die IT-Recht Kanzlei bietet Händlern, die über einen eigenen Onlineshop Waren vertreiben, passende abmahnsichere Rechtstexte an. Die Shop-AGB berücksichtigen die für den Online-Handel einschlägigen Regelungen wie etwa die EU-Verbraucherrechterichtlinie sowie die einschlägigen Vorschriften des BGB und des EGBGB.
Zudem beherrschen die AGB folgende für den Online-Handel besonders praxisrelevante Sachverhalte:
- Lieferungen, die per Spedition “frei Bordsteinkante” erfolgen,
- Eigentumsvorbehalt bei Vorleistungspflicht des Verkäufers,
- Beschränkung der Mängelhaftung – etwa für gebrauchte Ware,
- Vereinbarung deutschen Kaufrechts bei Verträgen mit ausländischen Käufern,
- Verkauf digitaler Inhalte wie z. B. eBooks, Videodateien (ausgenommen Software),
- Verkauf und die Einlösung von Geschenkgutscheinen,
- Einlösung von kostenlosen Aktionsgutscheinen,
- Ausschluss des Widerrufsrechts für Verbraucher aus Nicht-EU-Mitgliedstaat,
- Haftungsfreistellung bei der Verletzung von Drittrechten (individualisierbare Produkte),
- Verträge über die dauerhafte Lieferung von Waren (Abonnement-Verträge).
Widerrufsbelehrung des Waiblinger Shopify-Händlers DOGS-HEART.
2. Widerrufsrecht und Widerrufsbelehrung
2.1. Widerrufsrecht: Sinn und Zweck
Hat ein Kunde einen Artikel im Internet bestellt, steht ihm grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Das Widerrufsrecht im Fernabsatz soll die Nachteile gegenüber dem stationären Handel ausgleichen und dem Verbraucher ermöglichen, die von ihm bestellte Ware einer “Prüfung” zu unterziehen, um dann zu entscheiden, ob er sie zurückgeben oder behalten möchte. Den Shop-Betreiber trifft dabei die Pflicht, den Verbraucher über das Widerrufsrecht ausführlich zu informieren. Dieser Pflicht kann er am besten durch eine rechtlich korrekt in den Onlineshop implementierte und ausreichende Widerrufsbelehrung nachkommen.
Eine fehlende oder unzureichende Widerrufsbelehrung ist ein Klassiker im Land der Abmahner!
2.2. Widerrufsbelehrung und Haftung
Eine fehlende oder unzureichende Widerrufsbelehrung ist ein Klassiker im Land der Abmahner. Doch in welchen Fällen müssen Shop-Betreiber besonders wachsam sein? Wann drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen von Konkurrenten und/oder Verbraucherschutzverbänden?
2.2.1. Eine Widerrufsbelehrung fehlt völlig
Der “worst case” ist natürlich, dass die Widerrufsbelehrung im Onlineshop gänzlich fehlt.
Wird ein Verbraucher nicht über das Bestehen seines gesetzlichen Widerrufsrechts informiert, kann dies dazu führen, dass dieser sein Widerrufsrecht nicht ausübt. Dies wiederum stellt einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil gegenüber Mitbewerbern dar, der nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) abgemahnt werden kann.
2.2.2. Unzureichende Widerrufsbelehrung
In den letzten Jahren gab es gerade im Bereich des Widerrufsrechts etliche Änderungen. Zuletzt hat den Gesetzgeber 2014 die Regelungswut ergriffen, als er mit dem “Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung” zahlreiche neue Regelungen in das deutsche Widerrufsrecht eingeführt hat. Aufgrund der kontinuierlichen Änderungen des Widerrufsrechts kann es schon mal passieren, dass man eine Neuerung schlichtweg nicht mitbekommt und vergisst, seine Widerrufsbelehrung auf den neusten Stand zu bringen.
So muss bspw. seit dem 13.06. 2014 die Telefonnummer zwingend in der Widerrufsbelehrung angegeben werden. Fehlt die Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung, ist diese unzureichend und kann abgemahnt werden (vgl. dazu OLG Hamm, Urteil vom 24.03.2015, 4 U 30/15).
Ebenfalls neu seit dem 13.06.2014 sind die vom Händler zu erteilenden Informationen zum Beginn der Widerrufsfrist. Nicht ausreichend ist es, in die Widerrufsbelehrung schlicht mehrere für den Fristbeginn relevante Varianten aus dem gesetzlichen Muster nebeneinander zu übernehmen. Der Verbraucher soll nicht selbst darüber “rätseln” müssen, welche der Fristen denn nun auf ihn Anwendung findet. Auch in diesem Fall ist die Widerrufsbelehrung unzureichend und kann abgemahnt werden (vgl. dazu LG Frankfurt a.M. Beschluss vom 21.05.2015, 2-06 O 203/15).
Händler sollten daher auf Nummer sicher gehen und bereits mit Freischaltung des Onlineshops für eine rechtssichere Widerrufsbelehrung sorgen.
2.3. Wann benötigt ein Onlineshop eine Widerrufsbelehrung?
Gemäß § 312g Abs. 1 BGB steht Verbrauchern bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu. Zu den Fernabsatzverträgen gehören nach § 312b Abs. 1 BGB Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, die
- zwischen einem Unternehmer und
- einem Verbraucher
- unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden.
“Fernkommunikationsmittel” sind hierbei Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können.
Zu den Fernkommunikationsmitteln zählen unter anderem
- Telefon
- Briefe
- Kataloge
- Faxe.
Daraus folgt für Shop-Betreiber: Bestellen Verbraucher in einem Onlineshop einen Artikel, steht ihnen grundsätzlich das gesetzliche Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu. Shop-Betreiber, deren Warenangebot sich demnach (auch) an Verbraucher richtet, sprich, die im B2C-Bereich tätig sind, müssen daher in aller Regel eine Widerrufsbelehrung bereitstellen. Dabei ist es unerheblich, ob sie ihre Waren über den eigenen Webshop oder über eine Verkaufsplattform wie Amazon, eBay, Dawanda & Co vertreiben.
Das Gesetz sieht jedoch zahlreiche Ausnahmen von der Gewährung eines gesetzlichen Widerrufsrechts vor. Für Online-Händler relevant dürften vor allem folgende Regelungen sein:
- Nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB besteht das Widerrufsrecht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind.
- Das gesetzliche Widerrufsrecht besteht ebenfalls nicht für Verträge zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde. So sind bspw. Lebensmittel oder Schnittblumen nicht vom gesetzlichen Widerrufsrecht erfasst.
- § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB verneint ein gesetzliches Widerrufsrecht für Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde. Erfasst werden bspw. Arzneimittel, die aus Sicherheitsgründen nicht mehr weiter verkauft werden können, benutzte Hygieneartikel oder Kosmetika.
- Das gesetzliche Widerrufsrecht besteht nach § 312g Abs. 2 Nr. 6 BGB nicht für Verträge zur Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde. Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Verbraucher daran gehindert werden soll, den Inhalt des Datenträgers zu kopieren und anschließend das Widerrufsrecht auszuüben.
2.4. Wie sieht eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung aus?
Seit dem 13.06.2014 gibt es eine neue Muster-Widerrufsbelehrung. Online-Händler sind zwar nicht verpflichtet ein solches Muster zu verwenden, aus Gründen der Praktikabilität und der Rechtssicherheit ist dies jedoch zu empfehlen. Eine entsprechende Muster-Widerrufsbelehrung findet sich in Anlage 1 zu Artikel 246a (1) Abs. 2 S. 2 EGBGB. Diese gilt nun einheitlich in sämtlichen EU-Mitgliedstaaten. Shop-Betreiber stellt die neue Muster-Widerrufsbelehrung vor eine große Herausforderung: Jeder Händler muss die Belehrung an zahlreichen Stellen auf den eigenen Shop individuell anpassen.
2.4.1. Angabe zur Widerrufsfrist
Eine besonders hohe Hürde müssen Shop-Betreiber bei der Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist nehmen.
2.4.1.1. Bestell- und Liefersituation ist maßgeblich für den Beginn der Widerrufsfrist
Das für Online-Händler amtliche Muster für die Widerrufsbelehrung sieht bei Fernabsatzverträgen über Waren unterschiedliche Belehrungsmöglichkeiten für den Fristbeginn vor, je nachdem, ob nur eine Ware oder mehrere Waren geliefert werden, ob die Ware in mehreren Teillieferungen geliefert wird oder ob es sich um eine einmalige oder um eine dauerhafte Warenlieferung handelt.
Daraus folgt für Shop-Betreiber: Die zu erteilende Widerrufsbelehrung muss wegen des unterschiedlichen Fristbeginns jeweils auf die einschlägige Bestellsituation zugeschnitten sein.
2.4.1.2. Probleme bei der Berechnung des Fristbeginns
Problematisch ist dabei der Fall, in dem der Verbraucher einheitlich mehrere Waren bestellt. Denn der Unternehmer müsste hier schon im Bestellzeitpunkt wissen, ob er diese Waren in einer Lieferung verschicken kann oder ob eine Teillieferung erforderlich werden wird, was er jedoch regelmäßig zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht wissen kann. Letzteres hängt zum einen davon ab, wie es um die Verfügbarkeit der Waren steht, und zum anderen davon, wie sich das “Sammeln” mehrerer Waren auf die Versandlogistik auswirkt (z.B. Überschreitung von Höchstmaß bzw. -gewicht des Frachtführers, so dass mehrere Sendungen erforderlich werden).
2.4.1.3. Lösung des Problems
Teilweise wird daher empfohlen, in die Widerrufsbelehrung schlicht mehrere für den Fristbeginn relevante Varianten aus dem gesetzlichen Muster nebeneinander zu übernehmen. Diese Praxis widerspricht jedoch ganz klar dem gesetzgeberischen Gedanken, der darauf abzielt, immer nur eine Variante darzustellen.
Die andere Lösung besteht darin, nur eine Variante zu verwenden, und zwar diejenige, die vom Sinn her im Grunde auf alle denkbaren Konstellationen zutrifft: So wird für den Fristbeginn dann schlicht immer darauf abgestellt, wann die “letzte Ware” in Besitz genommen wurde.
Die Entscheidung über den “richtigen” Lösungsweg hat das LG Frankfurt a.M. getroffen (Beschluss vom 21.05.2015, Az.: 2-06 O 203/15). Die Richter hatten in dem Beschluss über eine Widerrufsbelehrung zu entscheiden, die dem oben geschilderten, ersten Lösungsweg mit der Darstellung mehrerer Varianten folgt. Sie stellten fest, dass eine derartige Widerrufsbelehrung, die für den Verbraucher den Eindruck erweckt, mehrere Alternativen könnten gleichzeitig eingreifen, unzulässig ist.
Shop-Betreiber stehen nun also vor der Qual der Wahl: Sie haben einerseits die Möglichkeit, mit einer “dynamischen” Widerrufsbelehrung zu arbeiten. Eine solche dynamische Widerrufsbelehrung generiert den Textbaustein zum Widerrufsbeginn individuell anhand der jeweiligen “Warenkorbsituation” in Echtzeit und bringt ausschließlich diese dem Verbraucher zur Anzeige. Solche lassen sich jedoch häufig nur mit viel (Zeit- und Kosten-) Aufwand implementieren.
Shop-Betreiber sollten daher möglichst – und dies ist die zweite Möglichkeit, die ihnen nach dem Gesetz zusteht – mit einer statischen Widerrufsbelehrung arbeiten. Dabei sollte die Variante gewählt werden, die praktisch die meisten relevanten Fallgestaltungen bei der Bestellung abdeckt, sprich auf den Erhalt der letzten Ware abstellt. Allerdings ist auch diese Variante unpassend, wenn es sich um einen Vertrag über eine dauerhafte Lieferung von Waren (“Abonnementvertrag”) handelt. Gerade in Fällen, in denen Online-Händler sowohl Einmallieferungen als auch dauerhafte Lieferungen anbieten, lässt sich praktisch nur mit einer Widerrufsbelehrung arbeiten, die für beide Fälle jeweils eine gesonderte Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist vorsieht.
2.4.2. Weitere Pflichtangaben
Des Weiteren müssen Shop-Betreiber in der Muster-Widerrufsbelehrung ihren Namen, ihre Anschrift und “soweit verfügbar” auch Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse angeben. Künftige Online-Händler, die über die genannten Kommunikationsmittel kommunizieren, sollten diese unbedingt auch in der Widerrufsbelehrung angeben. Wie bereits dargestellt ist die fehlende Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß.
Lesetipp: Alle wichtigen Pflichtangaben zur Impressumspflicht kannst du in diesem Beitrag nachlesen.
2.4.3. Rücksendekosten
Grundsätzlich haben Online-Händler die Möglichkeit, dem Verbraucher die Rücksendekosten aufzuerlegen. Problematisch ist das Abwälzen der Rücksendekosten auf den Verbraucher jedoch bei nicht paketversandfähiger Speditionsware. In einem solchen Fall müssen die Kosten der Rücksendung der Ware vom Unternehmer geschätzt und in der Widerrufsbelehrung angegeben werden.
Eine entsprechende Widerrufsbelehrung müsste sich daher in ausgefeilter Form mit der Art der bestellten Ware beschäftigen. Inwieweit die entsprechenden Informationsalternativen in eine Belehrung mit aufgenommen werden können, halten wir zum jetzigen Zeitpunkt noch für vollkommen ungeklärt.
2.4.4. Zusätzlich zur Widerrufsbelehrung: Widerrufsformular
Zusätzlich zur Widerrufsbelehrung müssen Shop-Betreiber für den Verbraucher ein Widerrufsformular bereitstellen. Dieses soll dem Verbraucher die Möglichkeit geben, seinen Widerruf möglichst einfach mit Hilfe des bereitgestellten Formulars zu erklären. Auch beim Widerrufsformular steckt jedoch der Teufel im Detail: Shop-Betreiber müssen einiges beachten, damit das Widerrufsformular rechtssicher in den Onlineshop implementiert wird. Die IT-Recht Kanzlei hat in einem FAQ zu dem Widerrufsformular alle notwendigen Informationen zusammengestellt.
2.5. Einbindung der Widerrufsbelehrung in den Onlineshop
Genauso wichtig wie der korrekte Inhalt der Widerrufsbelehrung ist die rechtssichere Einbindung der Widerrufsbelehrung in das Shop-System. Doch wann und wo muss der Shop-Betreiber den Verbraucher über das Widerrufsrecht belehren?
Eine Antwort auf diese Frage gibt Art. 246a, § 4 Abs. 1 EGBGB n.F. Danach sind die Informationen über das Widerrufsrecht “vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers in klarer und verständlicher Form zu erteilen”. Zudem stellt das Gesetz in Art. 246a, § 4 Abs. 3 Satz 1 EGBGB n.F. die Anforderung auf, dass die Informationen zum Widerrufsrecht in einer dem benutzten Fernkommunikationsmittel angepassten Weise zur Verfügung zu stellen sind, z.B. durch Hinterlegung auf einer eindeutig bezeichneten (und verlinkten) Informationsseite.
Aus § 312d Abs. 1 Satz 1, 2 n.F., § 312f Abs. 2 n.F. i.V.m. Art. 246a EGBGB n.F. ergibt sich zudem die nachvertragliche Pflicht zur Überlassung der Informationspflichten (inkl. der Widerrufsbelehrung) auf einem dauerhaften Datenträger, mithin als Email-Text, PDF-Dokument oder in Papierform.
Das Widerrufsformular sollte sich ebenfalls auf der Onlineshop-Seite, bestenfalls in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Widerrufsbelehrung befinden.
2.6. Fazit
Abmahnungen wegen fehlender oder unzureichender Widerrufsbelehrungen sind hierzulande ein Dauerbrenner. Shop-Betreiber sollten daher auf Nummer sicher gehen und sich rechtzeitig mit dem Thema Widerrufsbelehrung auseinander setzen.
Hier geht's zu Teil eins der Serie: Wie du ein Shopify Impressum und die Datenschutzerklärung zu deinem Store hinzufügen kannst.
Über den Autor: Rechtsanwalt Max-Lion Keller (LL.M.) ist Gesellschafter der IT-Recht Kanzlei München und Experte im deutschen Onlinerecht. Die Kanzlei hat eine AGB-Schnittstelle entwickelt, die sich in jeden Shopify-Shop integrieren lässt.
Haftungsausschluss: Dieser Artikel dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine professionelle Rechtsberatung dar. Bitte konsultiere eine unabhängige Rechtsberatung für Informationen, die spezifisch für dein Land und deine Umstände sind. Shopify haftet in keiner Weise für deine Verwendung oder dein Vertrauen in diese Informationen.
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